Wegebau im Wald

Die Erschließung des Waldes mit Fahr- und Maschinenwegen sowie Rückegassen ist für die forstwirtschaftliche Nutzung unabdingbar. Es müssen jedoch bestimmte Kriterien beachtet werden.

  • Zunächst einmal darf generell nur noch zertifiziertes Material, d.h. natürliches und standortgerechtes Steinbruchmaterial oder zertifiziertes Recyclingmaterial bzw. Bodenaushub, in den Weg verbaut werden. Fördervoraussetzung ist das Verwenden von Steinbruch- oder Kiesgrubenmaterial.
  • Außerdem ist eine Bewertung der Wegebaumaßnahme nach der Eingriff-Ausgleich-Regelung notwendig. Wird der Wegebau also im Sinne des Naturschutzgesetzes als „Eingriff“ in die Natur und Landschaft eingestuft, muss dafür ein „Ausgleich“ erbracht werden.
  • Bei Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Schutzgebieten müssen die Schutzgebietsverordnungen beachtet werden, hier muss in jedem Fall die zuständige Forst- und Naturschutzbehörde hinzugezogen werden.

Um den komplexen Sachverhalt eindeutig klarzustellen, veröffentlichte ForstBW den Praxisleitfaden „Hinweise zum forst- und naturschutzrechtlich konformen Vorgehen bei Erschließungsmaßnahmen im Wald“, der neben den oben angesprochenen Themen auch die rechtliche Situation nochmals darstellt.


Um eine landesweit einheitliche praktische Umsetzung zu erlangen, wurden die unteren Natur- und Forstbehörden im Herbst 2017 zu diesen Themen geschult. Diese sollen die neue Behandlung des Themas Wegebau nun in die Fläche verbreiten.

 

Die Schulungsunterlagen können hier eingesehen werden:

Inhaltlich ist das Vorgehen des Landes weiterhin umstritten, weil andere Bundesländer wie beispielsweise Bayern forstlichen Wegebau regelmäßig nicht als Eingriff definieren. Die Missachtung der oben genannten Vorgaben kann jedoch für denjenigen, der den Weg baut, unangenehme Folgen haben. Deshalb ist jedem Waldbesitzer zu raten, frühzeitig – noch bei der Planung der Erschließungsmaßnahme – Kontakt zu der zuständigen unteren Forstbehörde aufzunehmen.