Oberlandesgericht Düsseldorf will Rundholzverfahren zügig abschließen

 

Beim ersten Verhandlungstermin am 04.05.2016 im Streit zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Bundeskartellamt hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf deutlich gemacht, dass das Gerichtsverfahren zügig abgeschlossen werden soll. Das Land hatte vor dem OLG Beschwerde gegen den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamts vom Juli letzten Jahres eingereicht. In dem Beschluss war dem Land und indirekt auch den Landkreisen die Holzvermarktung sowie verschiedene andere Dienstleistungen für Waldeigentümer und Zusammenschlüsse über 100 ha untersagt worden. Es war befürchtet worden, dass das Gerichtsverfahren mehrere Jahre dauern könnte und die Betroffenen damit weiterhin lange Zeit im Unklaren gelassen würden. Dazu wird es nun wohl aber nicht kommen. Das Oberlandesgericht hat vom Bundeskartellamt ergänzende Unterlagen zu zwei Sachverhalten erbeten. Dies solle jedoch „keine sechs Monate dauern“. Anschließend wird es wohl noch einen weiteren Verhandlungstermin geben und dann die Entscheidung des Gerichts. Ein Abschluss des Gerichtsverfahrens noch im Lauf dieses Jahres ist demnach nicht unwahrscheinlich.

 

Inhaltlich hat das Gericht lediglich eine vorläufige Einschätzung in der Verhandlung am 04. Mai mitgeteilt. Dabei haben die Richter die Position des Bundeskartellamts weitgehend bestätigt. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des ursprünglich 2008 abgeschlossenen Verfahrens. Der Auffassung des Landes, wonach Dienstleistungen wie die Forsteinrichtung als hoheitliche Aufgaben nicht dem Kartellrecht unterliegen, widersprach der vorsitzende Richter deutlich. Auch bei „technischen“ Fragen, wie der räumlichen und sachlichen Marktabgrenzung bestätigte das Gericht die Position des Bundeskartellamts, zudem seien die Übergangsfristen (z.B. sechs Monate für Trennung der Holzvermarktung von Forstbetrieben über 1.000 ha) ausreichend, hieß es. Im Verlauf der Verhandlung betonte das Bundeskartellamt nochmals, dass es in den staatlichen Dienstleistungen für Waldeigentümer bis 100 ha keinen Wettbewerbsverstoß sieht und diese weiterhin zulässig sein sollen.

 

 

Forstkammer