Bundeskartellamt setzt seinen Beschluss bis zum Ende des Gerichtsverfahrens aus

 

Das Bundeskartellamt hat am 01.10.2015 überraschend mitgeteilt, dass der Vollzug seines im Juli gefällten Beschlusses zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg ausgesetzt wird. Die Aussetzung des Vollzugs gilt bis zur Bestandskraft des Beschlusses, also bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses. Das heißt, der Beschluss bleibt zwar bestehen, seine Umsetzung wird aber aufgeschoben, bis die Gerichte über seine Richtigkeit entschieden haben.

 

Zum Hintergrund: das Land hat im August beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts eingereicht. Außerdem hat das Land beim OLG beantragt, die Aufschiebung des Vollzugs des Beschlusses bis zum Abschluss der gerichtlichen Klärung anzuordnen. Eine Entscheidung zu diesem Antrag war für Ende Oktober erwartet worden. Das Bundeskartellamt ist der Entscheidung des OLG jetzt zuvorgekommen. Inhaltlich bleibt der Beschluss vollständig unverändert.

 

Die Kartellbehörde begründet die Aufschiebung damit, dass hierdurch „eine Beschleunigung der endgültigen Klärung der komplexen sich stellenden Sach- und Rechtsfragen im Hauptsachverfahren“ zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses erreicht werden solle, weil sich das Gericht nun nicht mehr mit der Frage des Sofortvollzugs beschäftigen müsse.

 

Im Zusammenhang mit der Aussetzung des Beschlusses hat das Bundeskartellamt auch die darin genannten Umsetzungsfristen genannt. Diese laufen nun erst ab der endgültigen gerichtlichen Entscheidung – vorausgesetzt, das Bundeskartellamt bekommt vor Gericht Recht.

 

Die Dauer des Gerichtsverfahrens ist weiterhin schwer abschätzbar. Eine Dauer von etwa zwei Jahren wird als nicht unrealistisch angesehen. Ein Revisionsverfahren der OLG-Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof ist möglich.